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Der Kulturtreff Kastl e.V.

stellt sich vor



Jürgen Weismeier, Roland Schöcklmann, Christine Bauer, Gabi Kirchberger, Doris Dimper, Petra Dimper, Isolde Gabriel, Reinhold Kellner, Juliane Kellner,  Adolf Pinzer, Silvia Schinner, Anna Feibert, Gerhard Gresik, Michael Graf, Evi Sertl 



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Vereinshistorie



Seit der Vereinsgründung am 19. Februar 1997, mit 45 Gründungsmitgliedern und Michael Kraus als 1. Vorstand, werden viele Veranstaltungen an attraktiven und ungewöhnlichen Orten in Kastl, wie beispielsweise dem Pfarrhof und auch dessen Naturkeller, dem Hofgelände Schecklmann oder dem historischen Schloss Wolframshof von Vorstands- und Ausschussmitgliedern organisiert. Zudem gab es schon diverse Ausstellungen, Städtetouren und Fahrten zu Konzerten, Theateraufführungen und Musicals, kurzum Veranstaltungen für alle Altersgruppen und kulturellen Interessen. Am 16. März 2013 löste Anna Feibert Herrn Kraus als 1. Vorstand ab und übernahm so einen Mitgliederstand von nahezu 1000 Kultur­begeisterten.Die mittlerweile annähernd 333 Veranstaltungen können und sollen an dieser Stelle nicht vollständig aufgeführt werden, allerdings wecken vielleicht einige Stichworte schöne Erinnerungen bei unseren unzähligen Besuchern. Seien es die Kabarettisten Günther Grünwald, Michael Altinger oder Luise Kinseer bei den lange durchgeführten Kastler Kleinkunsttagen, die Pfarrhofserenaden, beispielsweise mit dem Streichquartett Horvath, eine Fahrt zum Michael Jackson-Konzert nach München oder zahlreiche Veranstaltungen vor Ort mit Musikern der verschiedensten Stilrichtungen, von Werner Schmidbauer über Markus Engelstädter bis zu dem Bamberger Streichquartett. Städtefahrten nach Paris, Köln, Verona, Prag, Pilsen. Musicalfahrten zu Elisabeth, Mama Mia, König der Löwen und seit Jahren der Besuch der Night of the Proms in München, Konzerte mit/von Anne-Sophie Mutter oder André Rieu, Wanderungen, Kinderveranstaltungen, Weihnachtsmärkte, … 
Und es geht weiter…

1. Vorstand



Anna Feibert
Egerlandstr. 2
95506 Kast

2. Vorstand


Michael Graf
Haidenaabweg 1
95506 Kastl

1. Schriftführer



Roland Schöcklmann
Wiesenring 21
95506 Kastl

2. Schriftführer



Jürgen Weismeier
Pfarrer-Arckhauer-Str. 13
95478 Kemnath

Kassier



Gabi Kirchberger
Hauptstr. 5
95506 Kastl

Vereinssatzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kulturtreff Kastl". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
Sitz des Vereins ist Kastl.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Durch die Veranstaltungen des Vereins soll das kulturelle Leben in Kastl und Umgebung gefördert werden.
Der Verein bietet ein Forum für Diskussionen über kulturelle und gesellschaftsrelevante Themen.
Weltanschaulich ist der Verein neutral.
Kulturelle Veranstaltungen anderer Vereine werden durch den Verein unterstützt.
Erreicht werden soll der Vereinszweck durch folgende Mittel:
a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Kastl
b) Organisation von Besuchen kultureller Veranstaltungen
     außerhalb des örtlichen Bereichs des Vereins
c) Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen
d) Regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder
Die Veranstaltungen des Vereins sind auch für Nichtmitglieder offen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am

31. Dezember 1997.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist für jedermann offen. Der Verein besteht aus:

Ehrenmitgliedern
Ordentlichen Mitgliedern
Jugendlichen Mitgliedern
Kindern

 

Personen, welche sich in besonderem Maße Verdienste im Bereich der Zielsetzung des Vereins erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Jugendliche Mitglieder sind all diejenigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Kindermitgliedschaft kann von den Eltern beantragt werden. Sie müssen dabei nicht selber Mitglied im Verein sein.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht; alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben auch das passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins haben Mitglieder keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Sonstige Ansprüche können nur nach Genehmigung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung befriedigt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

 

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt:

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der  
    Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung  
    oder die Interessen des Vereins.

Über einen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

1.) der Vorstand

2.) der Vereinsausschuss

3.) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer

d) dem 2. Schriftführer
e) dem Kassier

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber berechtigt, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein zu vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Dem Verein gegenüber sind der 1. und 2. Vorsitzende verpflichtet, Rechtsgeschäfte bzw. Dienstverträge, die den Verein mit mehr als 500 DM belasten, nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandschaft einzugehen.

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers oder des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

 

 

§ 11 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und mindestens drei Ausschussmitgliedern.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Unterstützung der Vorstandschaft bei der Durchführung der satzungsgemäßen Ziele. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt.
 


§ 12 Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt, Mitgliederversammlungen nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Der Neue Tag".

 

 

§ 13 Wahlen, Beurkundung von Beschlüssen,

     Niederschriften

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt schriftlich. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können auch in öffentlicher Abstimmung gewählt werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und aller ordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitglieder- und Jahreshauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

Ein Beschluss, der eine Veränderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 aller anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kastl, welche dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 16 Allgemeine Bestimmung

Soweit durch diese Satzung nicht anders bestimmt ist, gelten für den Verein die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 
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95506 Kastl
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